Satzung für den Golfclub Eschenrod e.V.

Satzung für den Golfclub Eschenrod e.V. (Stand 30.03.2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Golfclub Eschenrod e.V.“
2) Er hat seinen Sitz in Schotten – Eschenrod und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen und Veranstaltungen anderer Golfsportvereine und Verbände.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zweckbetriebe können zur Erreichung der Vereinszwecke unterhalten werden.

3) Der Verein befasst sich auch mit der Förderung des Natur- und Umweltschutzes, soweit dies der genutzten Golfplatzanlage dienlich ist.

4) Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

5) Der Verein hat ein Nutzungsrecht auf der von der Betreibergesellschaft “BR Golf- und Freizeitbetriebsgesellschaft mbH“, Sitz in Offenbach am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Friedberg unter HRB 4885, betriebenen und unterhaltenen Golfplatzanlage. Der Verein hat mit der Betreibergesellschaft die erforderlichen Verträge zur Sicherung des Satzungs- und Vereinszwecks abgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Club hat:

1) ordentliche Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18.Lebensjahr und Firmen, soweit sie nicht zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.

2) außerordentliche Mitglieder

a) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

b) Mitglieder von der Vollendung ihres 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die nachweisen, dass sie sich in der Berufsausbildung befinden oder ihre Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht zusammenhängend leisten. Die Mitgliedschaft dieser Mitglieder erlischt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird. Der Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft muss danach gemäß § 4 der Satzung beantragt werden.

c) Natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Clubs unterstützen und fördern, ohne den Golfsport auf der Golfanlage aktiv auszuüben (sog. “Fördernde Mitglieder").

d) Personen, deren Mitgliedschaft zeitlich auf bis zu 24 Monate befristet ist sowie Personen, denen von der, “BR Golf- und Freizeitbetriebsgesellschaft mbH" in sonstiger Weise eingeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt worden sind (sog. “Gastmitglieder").

e) Mitglieder, die gleichzeitig auch Mitglied in einem anderen dem DGV angeschlossenen Club sind und die den anderen Club zu ihrem Heimatverein erklärt haben und deren Vorgabenstammblatt in dem anderen Verein geführt wird (sog. “Zweitmitglieder“)

3) Ehrenmitglieder

a) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes auf Vorschlag des Beirats verliehen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist von einem schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers abhängig. die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder, außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder kann vom Vorstand nur beschlossen werden, wenn das aufzunehmende Mitglied von der “Betreibergesellschaft BR Golf- und Freizeitbetriebsgesellschaft mbH“ nachweislich eine Spielberechtigung erworben hat.

2) Im Falle der Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Mitgliedschaftsbewerber eine schriftliche Mitteilung zu machen.

3) Im Übrigen gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufnahme- und Mitgliedschaftsbedingungen, welche vom Vorstand nur mit Zustimmung des Beirats erlassen werden können, sowie die jeweils gültige Beitragsordnung.

§ 5 Beiträge

1) Der Verein erhebt für die Dauer der Mitgliedschaft Jahresbeiträge. Die Beiträge werden vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Beirat in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Änderungen der Höhe der Beiträge sind vom Vorstand in der Mitgliederversammlung zu beantragen und von dieser zu beschließen.

2) Der Vereinsbeitrag ist jeweils bis spätestens 31. Januar für das laufende Kalenderjahr fällig und zahlbar. Der Beitrag wird in Rechnung gestellt und im Lastschriftverfahren durch den Verein abgebucht. Widerspricht ein Mitglied dem Lastschriftverfahren oder weist das Bankkonto keine entsprechende Deckung auf, so dass der fällige Beitrag nicht abgebucht werden kann, so kann der Vorstand für die Zeitdauer des Beitragsrückstands die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte untersagen.

3) Der Verein hat den Mitgliedern nach Zahlung des Jahresbeitrags den Mitgliedsausweis auszuhändigen. Über neben dem Beitrag zu erhebende zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderliche Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben hierbei die Haus- und Platzordnung des Vereins und Vorgaben der Betreibergesellschaft zu beachten. Die Golfregeln und Golfetikette sind von den Mitgliedern zu beachten.

2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3) Nur ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

4) Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar. Fördernde Mitglieder haben keine Spielberechtigung.

5) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Ämter und Funktionen sind für männliche und weibliche ordentliche Mitglieder offen, gleich ob Amts- oder Funktionsbezeichnungen geschlechtsbezogen formuliert sind.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand
3) Der Beirat
4) Der Spielausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll Ende März / Anfang April des Kalenderjahres stattfinden. Sie ist vom Vorstand drei Wochen vorher unter Bekanntmachung auf der Clubhomepage und als Aushang im Clubhaus unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Auch kann die Einladung und die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, wenn vorhanden, über E-Mail zugesandt werden.
In die Tagesordnung sind unter Anderem aufzunehmen:

a) Bericht des Vorstands
b) Rechnungslegung des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Budget für das folgende Kalenderjahr
f) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, wenn dies erforderlich ist.

2) Anträge auf Satzungsänderungen, die mit der Einladung den Mitgliedern bekannt zu geben sind

3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands oder mindestens 50 Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und Vorlage einer Tagesordnung dies verlangen.

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5) Anträge der Mitglieder sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn der Vorstand zustimmt. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen sind mit schriftlicher Vorlage des neuen Satzungstextes und Begründung der Änderung dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn dies 1/3 der Anwesenden Mitglieder verlangt.

8) Der Vorstand wird einzeln gewählt. Ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter führt die Wahlen durch und bestimmt die Form des Wahlverfahrens zur Wahl der Vorstandsmitglieder.

9) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

10) Die Mitgliederversammlung wählt außerdem den nach dieser Satzung zu wählenden Beirat und die Rechnungsprüfer.

11) Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsmäßig geladenen Mitgliederversammlung zulässig. Beantragte Satzungsänderungen bedürfen der Prüfung und Kommentierung des Beirats, bevor die Mitgliederversammlung über die beantragte Satzungsänderung abstimmen kann.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a) 1. Vorsitzender (Präsident)
b) Zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
c) Dem Spielführer
d) Dem Kassenwart
e) Dem Schriftführer

2) Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist allein der Präsident. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall kann der Verein auch von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.

3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

4) Zum 1. Vorsitzenden und als stellvertretende Vorsitzende können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die vom Beirat der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorgeschlagen werden. Es müssen mindestens drei Mitglieder vom Beirat vorgeschlagen werden. Der Beirat kann seine Vorschläge auch während der Mitgliederversammlung zurücknehmen, ändern und erneuern

5) Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder hat der 1. Vorsitzende das erste Vorschlagsrecht.

6) Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung seiner Beschlüsse einen weisungsgebundenen Geschäftsführer bzw. Dritte zu beauftragen.

7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Beendigung seiner Amtszeit kann der Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen oder zwecks Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

8) Der Spielführer kann in den Vorstandssitzungen und Verbandsveranstaltungen durch ein anderes Mitglied des Spielausschusses vertreten werden.

§ 10 Beirat

1) Der Beirat besteht aus drei Personen, von denen zwei Personen Vereinsmitglieder sein müssen. Die beiden zum Beirat zu bestellenden Vereinsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für die Wahl zum Beiratsmitglied haben alle Vereinsmitglieder. Das dritte Beiratsmitglied wird von der Betreibergesellschaft “BR Golf- und Freizeitbetriebsgesellschaft mbH “ benannt. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahre in den Beirat gewählt. Das von der Betreibergesellschaft benannte Beiratsmitglied kann von der Gesellschaft jederzeit abberufen werden. In diesem Falle muss die Betreibergesellschaft umgehend ein neues Beiratsmitglied berufen.

2) Die Aufgaben des Beirats sind:

a) Erstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl des Vorstands.

b) Beratung des Vorstands auf Anforderung eines Vorstandsmitglieds.

c) Teilnahme an Vorstandssitzungen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt oder der Beirat im Vereinsinteresse die Teilnahme an einer Vorstandsitzung für erforderlich hält. Der Beirat ist stets zu den Vorstandssitzungen einzuladen, wenn vom Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds entschieden werden soll.

d) Erstellung einer Beitragsordnung zur Vorlage an den Vorstand.

e) Mitwirkung und Beratung bei allen Vertragsangelegenheiten zwischen dem Verein und der Betreibergesellschaft.

f) Der Beirat kann den Vorstand auffordern, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung in einer Vorstandssitzung zu setzen, die nach Auffassung des Beirats einer Regelung bedürfen. In diesen Fällen hat der Beirat ein Teilnahmerecht an der Vorstandssitzung.

g) Prüfung und Kommentierung von Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung.

3) Der Beirat trifft in den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Prüfung der vom Vorstand und Kassierer der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresrechnung erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählen sind. Über die Ergebnisse der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand hat den Jahresabschluss den beiden Rechnungsprüfern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen und steht zu erforderlichen Auskünften zur Verfügung. Bei Beanstandungen ist dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Klärung und Stellungnahme zu geben.

§ 12 Spielausschuss / Jugendwart

Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre einen Spielausschuss und zwar zeitgleich mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Der Ausschuss besteht außer dem Vorstand angehörenden Spielführer aus vier weiteren Vereinsmitgliedern. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Spielführer hat das erste Vorschlagsrecht. Die Wahl der vier Ausschussmitglieder wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Spielführer leitet den Spielausschuss. Außer dem Spielführer kann ein weiteres Vorstandsmitglied auf Veranlassung des 1. Vorsitzenden an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Auf Anforderung des Spielführers kann auch ein Beiratsmitglied zu Ausschusssitzungen eingeladen und gehört werden. Der Vorstand kann für den Spielausschuss eine Geschäftsordnung erlassen.
Zeitgleich und ebenfalls für 2 Jahre wählt die Mitgliederversammlung einen Jugendwart, der seine Belange eng mit Spielausschuss und Spielführer abstimmt.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erfolgen. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge oder sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen und aller in der Beitragsordnung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung für Zeiten der Mitgliedschaft niedergelegten Zahlungsverpflichtungen. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr.

2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise seine Mitgliedspflichten verletzt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Vereinsschädigendes Verhalten und Verstöße gegen Satzung, Golfregeln, Golfetikette und Anordnungen des Vorstands oder Spielausschuss berechtigen den Vorstand ebenfalls zum Ausschluss. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand oder Beirat gegeben werden, falls das Mitglied dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung durch eingeschriebenen Brief verlangt.

3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, sofern das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist.

4) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5) Endet der Spielrechtsvertrag eines Mitglieds mit der Betreibergesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, so scheidet das Mitglied aus dem Verein aus. Eine Rückerstattung auch zeitanteiliger Beiträge, Umlagen oder Zuschüsse ist ausgeschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Diese müssen mit ¾ -Mehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit ¾ -Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

2) Der Verein wird aufgelöst, wenn sein vertragliches Nutzungsrecht auf dem Golfplatz in Schotten-Eschenrod nicht mehr fortbesteht, sofern nicht durch satzungsändernden Beschluss aufgenommen wird, dass der Verein ein Nutzungsrecht auf einem anderen Golfplatz haben soll.

3) Das nach Liquidation verbleibende Schlussvermögen des Vereins fällt an eine sportlichen Zwecken dienende gemeinnützige Institution.

4) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation im Amt bleibt. Der Vorstand hat über die ordnungsgemäße Abwicklung der Liquidation gegenüber dem Beirat Rechenschaft abzulegen.

§ 15 Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein ist Mitglied im Hessischen Golfverband e.V. sowie im Deutschen Golfverband e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung und Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

Stand: 30.03 2019

Vorstand
Präsident Jürgen Reichert
VR 2326 AG Friedberg